Die Erdbestattung
Eine der wohl geläufigsten Bestattungsarten ist die Erdbestattung. Der Friedhof ist in der Regel frei wählbar. Üblicherweise wird der Verstorbene an seinem Wohnsitz beerdigt. Bei den Grabstätten unterscheidet man zwischen Reihengrab und Wahlgrab. Gegen eine Gebühr erwirbt man für einen bestimmten Zeitraum ein Nutzungsrecht. Gerne teilen wir Ihnen mit, welche Bestimmungen auf dem von Ihnen gewählten Friedhof gelten.
Die Feuerbestattung
Bei der Feuerbestattung, die mit oder ohne Trauerfeier stattfinden kann, wird der Verstorbene mit dem Sarg im Krematorium eingeäschert. Die zurückbleibende Asche wird in einer Urne aufbewahrt und beigesetzt. Als Beisetzungsstätten werden Urnen-Reihengräber sowie Familiengräber und Mauernischen angeboten. Bei der Feuerbestattung ist es allerdings erforderlich, dass eine persönlich geschriebene Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Ehepartner, Kinder oder Verwandte können dies bei einem plötzlichen Tod jedoch nachträglich und selbst anordnen.
Die Seebestattung
Einer Seebestattung geht eine Einäscherung voraus. Die „See-Urne" wird in einem Meer oder Ozean Ihrer Wahl beigesetzt. Das schlichte seemännische Zeremoniell kann auf Wunsch auch im Beisein von Angehörigen ausgeführt werden. Die Überreichung einer Kopie der Seekarte mit exakter Positionsangabe der beigesetzten Urne sowie ein Auszug aus dem Logbuch sind selbstverständlich.
Waldbestattung
Einer Beisetzung in einem Friedwald oder einem RuheForst geht immer eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Asche des Verstorbenen wird in einer speziellen Biourne, die sich innerhalb von einigen Monaten zersetzt, am Fuße eines Baumes beigesetzt. An dem Baum wird dann ein kleines Schild mit dem Namen des Verstorbenen angebracht.
Allgemeines
Für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne besteht in Deutschland grundsätzlich Friedhofszwang. Auf den Friedhöfen unterscheidet man Wahl- und Reihengrabstellen. Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, daß sie seinen Willen erfüllen werden, denn die Ausführung des Willens des Verstorbenen ist durch keinerlei Strafbestimmung gesichert. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, daß die Angehörigen auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen.